Die grundlegende Voraussetzung für die Verlängerung einer befristet gezahlten Erwerbsminderungsrente ist, dass der aktuelle Empfänger nach wie vor erwerbsunfähig ist. Bei Erhalt einer vollen Rente muss also weiterhin der Tatbestand vorhanden sein, dass der Empfänger täglich keine drei Stunden eine beliebige Tätigkeit ausführen kann.
Bei Erhalt der halben Rente darf eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden oder mehr nicht möglich sein. Dies muss bei dem Verlängerungsantrag mit Unterlagen belegt werden.
Regelungen zum (un)befristeten Rentenanspruch
Sofort ab dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ist es in Deutschland nicht möglich, eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Da dies frühestens nach einem Jahr möglich ist, gibt es zunächst immer nur eine zeitlich begrenzte Zahlung. Die erste Befristung wird in den meisten Fällen für einen Zeitraum von mindestens einem und maximal zwei Jahren festgesetzt.
Welcher Zeitraum gewählt wird, hängt vor allem von Höhe der Wahrscheinlichkeit ab, mit welcher der Rentenempfänger zukünftig doch wieder eine Beschäftigung aufnehmen kann. Die Schwere der gesundheitlichen Probleme und die Zukunftsperspektive sind also entscheidend dafür, für welchen Zeitraum der Rentenanspruch eingeräumt wird.
Insgesamt darf die Erwerbsminderungsrente maximal drei Mal um jeweils höchstens drei Jahre gezahlt werden. Spätestens nach neun Jahren erhält also jeder Erwerbsunfähige einen unbefristeten Anspruch auf die staatliche Zuwendung. Bei schweren Krankheitsbildern, die einen Wiedereintritt ins Berufsleben nahezu ausschließen, kann die unbefristete Zahlung auch schon nach einem Jahr erfolgen. Mindestens drei Monate vor Ablauf der aktuellen Laufzeit sollte die Verlängerung beantragt werden.
Wichtige Unterlagen für die Verlängerung
Falls der Antrag auf Verlängerung genehmigt wird, muss mit keinerlei Abzügen gerechnet werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn ein bisher voll Erwerbsunfähiger, aufgrund von gesundheitlichen Verbesserungen, nur noch teilweise erwerbsunfähig ist. Denn dann wird von einem vollen zu einem halben Rentenanspruch „umgewandelt“.
Die Verlängerung muss bei der zuständigen Behörde, nämlich der Rentenversicherungsanstalt (Website: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de), beantragt werden. Diesem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
- Ein aktuelles ärztliches Gutachten, welches die Erwerbsunfähigkeit bescheinigt
- Untersuchungsbefunde in Kopie
- Berichte möglichst verschiedener Fachärzte
- Unterlagen über eventuelle stationäre Behandlung in Krankenhäusern, Kliniken oder Rehazentren
Beratungsstellen und Möglichkeit auf Widerspruch
Falls Probleme dabei auftreten, den Antrag auf Verlängerung der Rentenzahlung alleine zu stellen, so gibt es Hilfe bei verschiedenen Beratungsstellen. Eine Anlaufstelle ist zum Beispiel die Deutsche Rentenberatung, die in vielen Städten eine Niederlassung hat. Teilweise können auch die Verbraucherberatungen bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente behilflich sein.
Falls der Antrag auf die Verlängerung der Rente abgelehnt worden ist, so besteht immer die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich an die Rentenversicherungsanstalt gerichtet werden und spätestens einen Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheides erfolgen. Der schriftliche Widerspruch muss zwar keine Begründung enthalten, aber dennoch ist das Formulieren einer Begründung sinnvoll. Sollte auch dieser Widerspruch durch die Behörde abgelehnt werden, hat der Betroffene nur noch die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
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