Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in Altersrente

Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, haben die Möglichkeit diese vorzeitig in eine Altersrente umzuwandeln. Damit der Antrag bewilligt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Auch muss mit Kürzungen der Rentenbezüge für den Ruhestand gerechnet werden.

Wer nicht mehr in der Lage ist, mindestens noch drei Stunden am Tag zu arbeiten, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf den Erhalt einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Diese staatliche Zuwendung wird zunächst zeitlich befristet, später dann unbegrenzt bezogen. Ab einem bestimmten Alter und unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, diese in eine Altersrente umzuwandeln. Das bedeutet konkret, dass die bisherige Rente für die Erwerbsminderung dann durch die „normale“ Rente ersetzt wird, die auch Berufstätige mit dem Eintritt in den Ruhestand erhalten würden.

Vorzeitiger Bezug führt zu Abstrichen

Die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • ab dem 65. Lebensjahr wird automatisch gewandelt
  • mindestens das 60. Lebensjahr muss vollendet sein
  • es muss ein schriftlicher Antrag beim Rentenversicherer erfolgen
  • die Initiative muss vom Rentenbezieher ausgehen

Generell wird die Umwandlung automatisch vorgenommen, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. In Zukunft wird diese Altersgrenze in Stufen bis auf 67 Jahren erhöht. Wer bereits vor dem Eintritt des Rentenalters umwandeln möchte, muss mindestens 60 Jahre alt sein. Zudem muss ein schriftlicher Antrag bei dem jeweils zuständigen Rentenversicherer gestellt werden.

Bei einem vorzeitigen Bezug sollte beachten, dass Abstriche in der Rentenhöhe zu machen sind. Diese ist dann auf jeden Fall geringer, als wenn bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres gewartet würde. Wie hoch die jeweiligen Abstriche sind, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt gewandelt worden ist. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Erwerbsminderungsrente heutzutage ohnehin erst in maximal möglicher Höhe gezahlt wird, wenn das 63. Lebensjahr vollendet wurde. Der Abschlag beträgt bei der Altersrente 0,3% für jeden Monat, in dem die Umwandlung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres vorgenommen wird. Wer den Antrag also zum Beispiel mit Erreichen des 63 Lebensjahres stellt, der muss einen Abschlag von insgesamt 7,2% hinnehmen (24 Monate a 0,3%).

Optimal: Doppelt so viel Geld im Ruhestand

Der Antrag muss beim zuständigen Rentenversicherer erfolgen, und zwar in schriftlicher Form. Folgende Informationen und Unterlagen müssen beigelegt werden:

  • Der Antrag als solcher kann über die Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen oder per Post angefordert werden
  • Nachweis über den Bezug der bisherigen Erwerbsminderungsrente
  • Vollendung des 60. Lebensjahres ist nachzuweisen (Ausweiskopie)
  • Attest des Arztes, dass eine Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht

Per Gesetz ist es festgelegt, dass die Altersrente keinesfalls geringer ausfallen darf, als die bis dato bezogene Erwerbsminderungsrente. Das gilt auch unter Einbezug der Abschläge, die aufgrund der vorzeitigen Umwandlung erfolgen werden. Der volle Rentenanspruch beträgt in der Regel etwa ein Drittel des vorherigen Bruttoeinkommens. Wie hoch die Bezüge letztendlich sein werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Denn die Höhe der normalen Rente basiert auf den erworbenen Rentenpunkten. Im besten Fall erhält der Versicherte eine Regelaltersrente, die etwa 66% seines zuletzt erzielten Bruttoeinkommens beträgt.

Mit einem zuletzt erhaltenen Bruttoeinkommen vom monatlich 3.000 Euro als Beispiel gerechnet, würde die Rente für Erwerbsminderung rund 1.000 Euro betragen. Die Altersrente hingegen läge bei etwa 2.000 Euro, wobei dann natürlich noch die Abschläge bei vorzeitiger Umwandlung beachtet werden müssen. Im Idealfall wäre die gesetzliche Rente also etwa doppelt so hoch, wie die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente.

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