Immobilienerwerb durch Ausländer in Deutschland

Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist in Deutschland klar geregelt. Dennoch sind die Möglichkeiten für ausländische Bürger im internationalen Vergleich sehr vielfältig. Dabei gibt es natürlich auch hier einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt.

EU- oder Nicht-EU-Bürger: Der Unterschied

Kaum ein Land ist so großzügig, was den Immobilienkauf durch Ausländer angeht, wie Deutschland. Es ist sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gestattet, deutsche Immobilienobjekte zu erwerben. Die Herkunft und Staatsbürgerschaft der Person spielt dabei keine Rolle.

Eine häufig gestellte Frage in diesem Zusammenhang ist die nach dem Aufenthaltsstatus der Person, die ein Objekt kauft. Zwar ist der Immobilienerwerb nahezu problemlos für Jedermann möglich, doch ändert ein Erwerb nichts am derzeitigen Aufenthaltsstatus. Für Bürger der EU stellt dies überhaupt kein Problem dar, da EU-Bürger sich – sofern sie zukünftig auch in Deutschland wohnen wollen – lediglich beim Einwohnermeldeamt anmelden müssen. Dank der Europäischen Union bestehen hier keine Grenzen mehr.

Anders ist es bei Nicht-EU-Bürgern. Zwar sind diese ohne Weiteres berechtigt, Immobilien zu erwerben, doch ändert der Besitz nicht den Aufenthaltsstatus. Wer also eine private Immobilie kauft, muss über ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, um nach Deutschland einreisen zu können. Hierbei gibt es jedoch auch eine Ausnahme: Wer ein Gewerbeobjekt kauft, um ein selbstständiges Gewerbe zu betreiben, kann eine Aufenthalts- sowie Gewerbegenehmigung erhalten und sich somit im Land aufhalten.

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Zusatzkosten: Grunderwerbsteuer und Notarkosten

Die Zusatzkosten für den Immobilienerwerb durch Ausländer in Deutschland sind nicht höher, als beim Kauf durch Deutsche. Die Grunderwerbsteuer liegt in einer Höhe von 3,5% des Kaufpreises und muss durch den Käufer nach Vertragsabschluss entrichtet werden. Wer eine Immobilie für maximal 2500 EUR erwirbt, muss keine Grunderwerbssteuer zahlen. Zu dieser Steuer müssen noch die Kosten für das Grundbuchamt gerechnet werden. Diese richten sich nach dem Eintragungswert des Objektes. Auch die Notarkosten müssen einberechnet werden.
Ausländische Käufer, die der deutschen Sprache nicht oder nur gering bemächtigt sind, müssen für den Vertrag und die Eintragungen einen Übersetzer engagieren, nur so werden die Verträge anerkannt.

Nicht-EU-Bürger sollten zudem, wenn sie die Immobilie in Deutschland besuchen möchten, entweder ein Reisevisum oder eine andere Form der Aufenthaltserlaubnis haben. Ob es sich hierbei um eine Daueraufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine andere Art der Aufenthaltserlaubnis handelt, hängt vom jeweiligen Zweck des Aufenthaltes und der gewünschten Aufenthaltsdauer ab. Ein Visum ist in der Regel drei Monate lang gültig. Auch hierfür fallen Kosten an. Ihre Höhe wird durch die Ausländerbehörden festgelegt und kann stark schwanken, so dass eine verlässliche Aussage hierüber nur vom zuständigen Amt zu erhalten ist.

Bilderquellen: © fotodesign-jegg.de / Fotolia

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